Title: Verkehrsstrafrecht
Published: 9. April 2021
Last modified: 7. Februar 2024

---

# IM VERKEHRSSTRAFRECHT KOMPETENT BETREUT: RECHTSANWALT DAVID THIEME IN BERLIN-SCHÖNEBERG

Unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen Drogen ist kein Mensch voll zurechnungsfähig.
Selbst wenn Sie in nüchternem Zustand davon überzeugt sind, sich nach dem Alkoholgenuss
nicht ans Steuer zu setzen: Nach einer feuchtfröhlichen Feier kann das anders aussehen–
und solche gibt es in **Berlin** zur Genüge. Wenn sich auf der Alkoholfahrt dann
noch ein Unfall ereignet, befinden Sie sich bereits mitten im **Verkehrsstrafrecht**.
Doch nicht nur Alkoholfahrten mit Unfallfolge zählen zu den Verkehrsstraftaten.

Das Verkehrsstrafrecht befasst sich u.a. mit diesen Vergehen im Straßenverkehr:

 * **Gefährdung** anderer Verkehrsteilnehmer durch **Nötigung** (Auffahren & Lichthupe)
 * **Missachtung des Überholverbots** mit Bedrängen des entgegenkommenden Verkehrs
 * **Fahrerflucht** durch das gesetzeswidrige Verlassen des Unfallorts
 * **Fahrlässige Körperverletzung** aufgrund von Telefonieren am Steuer

Wenn Sie einer solchen Tat bezichtigt werden, bewahren Sie Ruhe. **Wir betreuen 
Ihren Fall in unserer [Berliner Kanzlei](https://www.berlin-verkehrsrecht.net/?output_format=md)**
und sorgen dafür, dass ungerechtfertigte Ansprüche abgewehrt werden. Sollten sich
die Anschuldigungen als gerechtfertigt herausstellen, setzen wir uns für ein faires
Verfahren ein.

Sie werden einer Straftat bezichtigt? Kontaktieren Sie uns jetzt!
Tel.: [030 - 264 786 020 0](https://www.berlin-verkehrsrecht.net/verkehrsstrafrecht/+49302647860200?output_format=md)

## SCHNITTSTELLE ZWISCHEN VERKEHRSRECHT & STRAFRECHT

Das **Verkehrsstrafrech**t gilt, ähnlich z.B. dem Betäubungsmittelstrafrecht, als
Nebenstrafrecht. Damit eine Tat dem Verkehrsstrafrecht zugeordnet wird, müssen diese
Punkte zutreffen:

 * Die Tat geschieht im Kontext des **öffentlichen Straßenverkehrs**
 * Es handelt sich um eine **Straftat**

![Verkehrsstrafrecht rechtsanwalt david thieme berlin schoeneberg](https://www.berlin-
verkehrsrecht.net/wp-content/uploads/sites/6483/2021/04/verkehrsstrafrecht-rechtsanwalt-
david-thieme-berlin-schoeneberg.jpg)

Grundsätzlich sind auch Ordnungswidrigkeiten, wie z.B. das Überfahren einer roten
Ampel, Verstöße gegen die Gesetze des Verkehrsrechts. Doch hierbei handelt es sich
meist um geringfügige Vergehen, die jedem einmal passieren können – z.B. aus Leichtsinnigkeit–
und mit einem [Bußgeld](https://www.berlin-verkehrsrecht.net/bussgeldangelegenheiten/?output_format=md)
oder einem Entzug des Führerscheins mit MPU abgegolten sind. Bei **Straftaten** 
handelt es sich demgegenüber um weit **schwerere, vorsätzlich oder fahrlässig begangene
Delikte**, die sich deswegen auch im Strafgesetzbuch (StGB) wiederfinden. Die Schwere
der Vergehen in Bezug auf das Verkehrsstrafrecht spiegelt sich auch im Strafmaß 
wider: **Verkehrsstraftaten** werden unter Umständen mit empfindlichen **Geld- und
Freiheitsstrafen** geahndet.

**Wir betreuen Sie in jeder Phase des Prozesses** und setzen uns in und um **Berlin-
Schöneberg** dafür ein, dass das Strafmaß möglichst gering ausfällt. Wenn eine Strafe
oft auch nicht gänzlich verhindert werden kann, so kann ein kompetenter Anwalt das
Strafmaß immerhin reduzieren und so z.B. die Dauer eines Entzugs der Fahrerlaubnis
möglichst kurz halten.

## WIE LÄUFT EIN VERKEHRSSTRAFVERFAHREN AB?

 * **Schritt 1:** Eine **Verkehrsstraftat wird begangen** – z.B. Nötigung durch 
   zu dichtes Auffahren mit Lichthupe.
 * **Schritt 2:** Die **Strafverfolgungsbehörden** werden auf den Beschuldigten **
   aufmerksam** – z.B. durch die Anzeige durch einen Zeugen oder den Geschädigten.
 * **Schritt 3:** Die Staatsanwaltschaft untersucht im Rahmen des **Ermittlungsverfahrens**,
   ob der Beschuldigte hinreichend verdächtig ist. Hierbei werden auch Zeugen sowie
   der vermeintliche Täter selbst vernommen. Spätestens jetzt gilt es, uns mit der
   Verteidigung Ihrer Rechte zu beauftragen. Eine Aussage ohne **Unterstützung durch
   einen Anwalt** ist wenig ratsam. Wir erhalten Akteneinsicht und beraten unsere
   Mandanten zum weiteren Vorgehen bzw. zu möglichen Aussagen.
   Ein hinreichender
   Verdacht liegt vor, wenn die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung höher ist 
   als die, vor Gericht freigesprochen zu werden. Wird der Beschuldigte nicht als
   hinreichend verdächtig eingeschätzt, wird das Verfahren an dieser Stelle eingestellt.
   Ansonsten erhält er eine Vorladung.
 * **Schritt 4:** Der Beschuldigte erhält eine **Vorladung** und wird damit zum 
   Angeschuldigten.
 * **Schritt 5:** Durch die **Anklageerhebung** wird das **Zwischenverfahren** eröffnet.
   Das Gericht prüft seinerseits, ob ein Gerichtsverfahren eine Verurteilung verspricht.
 * **Schritt 6:** Im **Hauptverfahren** prüft das Gericht den Angeklagten selbst
   sowie **Zeugen** und **Beweise**.
 * **Schritt 7:** Das Gericht fällt eine **Entscheidung** und das **Urteil** wird
   verkündet. Im Anschluss rundet das **Vollstreckungsverfahren** das Strafverfahren
   ab.

Unsere Kanzlei in Berlin-Schöneberg steht Ihnen in jedem Schritt zur Seite. Kontaktieren
Sie uns gerne!
Tel.: [030 - 264 786 020 0](https://www.berlin-verkehrsrecht.net/verkehrsstrafrecht/+49302647860200?output_format=md)

## WAS GEHÖRT ZUM VERKEHRSSTRAFRECHT?

Das Verkehrsstrafrecht befasst sich mit Straftaten im Straßenverkehr.
„Klassische“
Verkehrstraftaten sind das Fahren ohne Fahrerlaubnis, die Trunkenheit/Drogen am 
Steuer, die Fahrerflucht, die Nötigung, die Gefährdung des Straßenverkehrs und die
fahrlässige Körperverletzung.

### Fahren ohne Fahrerlaubnis

Was bedeutet das Fahren ohne Fahrerlaubnis?

Es ist schnell passiert: Sie sind in Eile, setzen sich schnell in Ihr Auto und bemerken
erst dann, dass Sie Ihren Führerschein vergessen haben. Viele gehen hier von einem**
Kavaliersdelikt** aus. Das Fahren ohne Führerschein stellt jedoch eine Ordnungswidrigkeit
dar, die mit einem **entsprechenden Bußgeld** geahndet wird. Noch weitaus verheerender
ist es jedoch, wenn Sie gar keine gültige Fahrerlaubnis besitzen. Beim Fahren ohne
Fahrerlaubnis handelt es sich nicht mehr um eine Ordnungswidrigkeit, sondern um 
eine **Straftat**. Zu unterscheiden sind dabei **verschiedene Szenarien**:

 * Sie als Halter eines Fahrzeuges sind dieses trotz **entzogenem Führerschein**
   und Fahrverbot gefahren.
 * Sie fahren ein Fahrzeug, ohne jemals überhaupt einen Führerschein erworben zu
   haben.
 * Sie als Halter eines Fahrzeugs erlauben **einer dritten Person** ohne gültige
   Fahrerlaubnis, Ihr Fahrzeug zu fahren.
 * Sie fahren ein Fahrzeug einer anderen bzw. höheren Führerscheinklasse, für das
   Sie **keine gültige Fahrerlaubnis** haben.
 * Sie sind **unter 18 Jahre alt** und besitzen eine Fahrerlaubnis für begleitetes
   Fahren, **fahren aber ohne Begleitperson**.
 * Sie fahren mit einem **ausländischen Führerschein**, der Sie nicht zur Teilnahme
   am Straßenverkehr in der Bundesrepublik Deutschland berechtigt.

Welche Strafen sind möglich?

Die Strafen werden in all diesen Fällen durch den **§ 21 Absatz 1 StVG** im Verkehrsrecht
geregelt. Dieser sieht eine **Geldstrafe** oder eine **Freiheitsstrafe** beim Fahren
eines Kfz ohne die nötige Fahrerlaubnis vor. Noch höher fällt die Strafe aus, wenn
Sie dabei fahrlässig handeln. So können in solch einem Fall eine **sechsmonatige
Freiheitsstrafe** oder eine Geldstrafe von bis zu **180 Tagessätzen** verhängt werden.
Dabei sollten Sie beachten, dass bereits ab einer Strafe von **90 Tagessätzen** 
ein Eintrag in das Vorstrafenregister erfolgt.

Sind auch Sie ohne gültige Fahrerlaubnis trotz eines Fahrverbots gefahren? Dann 
lassen Sie sich von unserer **Kanzlei in Berlin** beraten. Wir helfen Ihnen, das
Strafmaß möglichst gering zu halten und klären Sie über die nächsten Schritte des
Verfahrens auf.

### Alkohol und Drogen am Steuer

Viele kennen das Dilemma: Man ist auf einer Feier und hat sich überreden lassen,
etwas Alkoholisches zu trinken. Auf dem Weg nach Hause wird man im Straßenverkehr
dann **von der Polizei angehalten**. Im schlimmsten Fall folgt nun der Entzug des
Führerscheins, sodass sich der Weg zur Arbeit in Berlin oder dem Umland deutlich
schwieriger gestaltet oder gar der Verlust des Arbeitsplatzes droht.

Was versteht man unter Trunkenheit am Steuer?

Unter Trunkenheit am Steuer versteht man das Führen eines Autos oder anderen Fahrzeugs
im Straßenverkehr unter dem **Einfluss von Alkohol**. Dies stellt eine Ordnungswidrigkeit
dar, wenn bei einer Kontrolle **mehr als 0,5 Promille im Blut** oder **mehr als 
0,25 Promille im Atemalkohol** festgestellt werden. Das Fahren eines Fahrzeugs unter
dem **Einfluss von illegalen Substanzen** ist ebenfalls strafbar und wird mit einem
Entzug des Führerscheins geahndet.

Wie sollte man sich am besten verhalten, wenn man kontrolliert wird?

Grundsätzlich sollten Sie sich bei einer Kontrolle im Straßenverkehr stets freundlich
gegenüber den Beamten zeigen. Werden Sie von diesen gefragt, ob Sie einen Atemalkoholtest
machen würden, dann **können Sie dies durchaus verneinen**. Bei einer verweigerten
Atemprobe darf ein Bluttest nur mit einem **begründeten Verdacht** auf eine Trunkenheitsfahrt
angeordnet werden. Um zu **widersprechen**, genügt es, eine **richterliche Anordnung**
für die Maßnahme zu verlangen. Keinesfalls sollten Sie körperlichen Widerstand gegen
die Polizisten leisten, denn dann begehen Sie tatsächlich eine Straftat.

Welche Strafen sind möglich?

Da das Fahren unter Drogen strikt verboten ist, wird bei einem Verstoß die **Fahrerlaubnis
sofort entzogen**. Eine Ausnahme gibt es bei Cannabis: Hier darf man den Führerschein
behalten, wenn weniger als 1 ng/ml THC im Blut nachgewiesen werden kann und keine
Ausfallerscheinungen auftreten. Allerdings kann dem Konsumenten eine medizinisch-
psychologische Untersuchung, kurz **MPU**, verordnet werden. Eine solche MPU kann
viel Geld und Zeit kosten.

Wird beim Fahren unter Alkohol die Promillegrenze um bis zu 0,59 Promille überschritten,
so kann nach dem Bußgeldkatalog ein **Bußgeld** von 500 Euro und ein **Fahrverbot**
von einem Monat verhängt werden. Hinzu kommen noch zwei Punkte in Flensburg. Bei
bereits eingetragenen Alkoholverstößen ist das Bußgeld höher und das Fahrverbot 
länger. **Ab einer Promillegrenze von 1,1** liegt laut BGB eine absolute Fahruntüchtigkeit
vor und der betrunkene Fahrer erhält:

 * Drei Punkte in Flensburg
 * Eine Geld- oder Freiheitsstrafe
 * Eine längere Entziehung der Fahrerlaubnis

Wie kann ein Anwalt helfen?

Beispielsweise bei einem Führerscheinentzug kann die Hilfe eines Anwalts empfehlenswert
sein, denn dieser **prüft eventuelle Fehler der Beamten bei einer Kontrolle**. Bei
einer Alkohol- und Drogenkontrolle sind durchaus viele verschiedene Formalitäten
einzuhalten, deren Missachtung die **Messergebnisse wertlos** macht. Darüber hinaus
beraten wir Sie als Ihre Rechtsanwälte zum weiteren Vorgehen bei einem gerichtlichen
Prozess.

### Fahrerflucht

Als Fahrerflucht, auch Unfallflucht genannt, wird laut § 142 StGB das **unerlaubte
Entfernen eines Verkehrsbeteiligten vom Unfallort** bezeichnet. In Berlin gibt es,
laut Polizei, nach 22 Prozent aller Verkehrsunfällen einen Flüchtigen. Durch § 142
StGB werden Handlungen sanktioniert, welche die Feststellung von Personalien verhindern,
die für Unfallbeteiligte von Bedeutung sind.

Wann ist der Tatbestand der Fahrerflucht erfüllt?

Sie machen sich der Fahrerflucht schuldig, wenn Sie sich als Beteiligter von einem
Unfallort entfernen, ohne den anderen Unfallbeteiligten und Geschädigten Auskunft
über Ihre Person, das Fahrzeug und die Art Ihrer Beteiligung zu geben. Sie können
sich zudem strafbar machen, wenn Sie die **Unfallstelle verlassen**, bevor der Hergang
und die Sachlage für alle Beteiligten genau geklärt sind.

Welche Strafen sind möglich?

Die Unfallflucht kann unterschiedlich **Konsequenzen** nach sich ziehen. Je nach
Schwere des Vergehens drohen:

 * Geldstrafen
 * Verlust der Fahrerlaubnis
 * Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren

Schwerwiegendere Konsequenzen kommen auf Personen zu, die **unter Alkoholeinfluss**
flüchten. Dieser Tatbestand wird mit einem **Führerscheinentzug** und einer **MPU**
sanktioniert.

Das richtige Verhalten: als Schuldiger

Wenn Sie selbst flüchtig gewesen sind, ist es sinnvoll, unsere Kanzlei **so schnell
wie möglich** aufzusuchen und sich **ausführlich beraten** zu lassen, bevor Sie 
sich zu dem Vorfall äußern. Zum **Täter** können Sie nur als **Fahrer des Autos**
werden. Sind Sie der Halter des flüchtigen Fahrzeugs, jedoch nicht gefahren, müssen
Sie keine rechtlichen Konsequenzen fürchten.

Das richtige Verhalten: als Zeuge

Werden Sie Zeuge eines Unfalls, machen Sie sich nicht strafbar, wenn Sie den Unfallort
verlassen, ohne Ihre Personalien hinterlassen zu haben. Im Fall eines Sachschadens
stehen Sie weiterhin nicht in der Pflicht, auf die Polizei oder die Unfallbeteiligten
zu warten. Wenn jedoch eine **Person durch den Unfall verletzt** wurde, machen Sie
sich durch Verlassen des Unfallortes wegen **unterlassener Hilfeleistung** strafbar.
Erwünscht ist Ihre Hilfe bei der Klärung der Sachlage in jedem Fall.

Das richtige Verhalten: als Geschädigter

Auch wenn Ihr erster Impuls bei einer Fahrerflucht die Verfolgung des Täters sein
mag, sollten Sie sich in jedem Fall zuerst um Ihre eigene **Sicherheit** und die
Sicherheit der anderen Unfallbeteiligten kümmern. Danach ist es sinnvoll, alle **
Vorkommnisse genau zu dokumentieren** und gegebenenfalls **Zeugen** zu finden, sodass
Sie sowohl die Polizei als auch uns zur juristischen Klärung der Sachlage genau 
über den Hergang informieren können.

### Nötigung im Straßenverkehr

Nach § 240 des StGB (Strafgesetzbuch) kann der Tatbestand der Nötigung auch im Straßenverkehr
angeklagt werden. Wer **andere Autofahrer im Straßenverkehr durch seine Fahrweise
zu Handlungen drängt**, um beispielsweise schneller voranzukommen, macht sich der
Nötigung schuldig. Doch ab wann spricht man von Nötigung und inwiefern kann ein 
Rechtsanwalt dem Täter oder Opfer einer Nötigung bei einem Strafverfahren helfen?
Wir geben Ihnen die Antworten dazu.

Was ist Nötigung im Straßenverkehr?

Absatz 1 des StGB § 240 besagt:
„Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder
durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung
nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

**Beispiele für Nötigung im Straßenverkehr** sind:

 * Dichtes Auffahren
 * Drängeln
 * Flankieren mit Lichthupe oder Signalhorn
 * Absichtliches Abbremsen

Die oben aufgeführten Handlungsweisen **zwingen andere Verkehrsteilnehmer zu einer
Reaktion**, wie einem Fahrbahnwechsel, der Erhöhung der Geschwindigkeit oder einer
Vollbremsung. Folge dieser Zwangshandlungen sind oftmals Unfälle oder ähnliches.
Demnach ist der Angriff des Nötigenden auf die freie Willensentscheidung der anderen
Partei **strafbar**.

Es ist darauf hinzuweisen, dass** sowohl der Hinter- als auch der Vordermann** im
Straßenverkehr der Nötigung bezichtigt werden kann. So zwingt der Hintermann seinen
Vordermann durch dichtes Auffahren beispielsweise zu einem Wechsel der Fahrspur.
Der Vordermann droht hingegen durch starkes Abbremsen und löst im schlimmsten Fall
einen Auffahrunfall aus.

Eine Behinderung des Straßenverkehrs ist jedoch nicht immer gleich eine rechtswidrige
Nötigung. Ein **abgestuftes System von Sanktionsmaßnahmen** im Verkehrsrecht stuft
Verstöße gegen Verkehrsregeln teilweise auch „nur“ als ordnungswidrig ein, wie beispielsweise
das rücksichtslose Überholen. Wir informieren und beraten Sie gerne zu Ihrem persönlichen
Fall!

Was sind mögliche Strafen?

Je nach Schwere der Nötigung und den daraus resultierenden Folgen kann die Strafe
unterschiedlich ausfallen. **Mögliche Strafen** sind:

 * Geldstrafen unterschiedlicher Höhe (beispielsweise 20 bis 40 Tagessätze)
 * Fahrverbot von bis zu drei Monaten
 * Bis zu fünf Punkte im Verkehrszentralregister in Flensburg

Wie kann ein Rechtsanwalt helfen?

Als Anwalt für Verkehrsstrafrecht informieren wir sowohl Opfer als auch Täter über
Ihre **Rechte und Pflichten im Rahmen der Nötigung im Straßenverkehr**. Wir sprechen
gemeinsam über Ihren Fall, erörtern die Sachlage und treffen eine Entscheidung angesichts
der rechtlichen Lage und deren Folgen. Wenn nötig, **verteidigen wir Sie auch vor
Gericht** in Ihrer Sache.

### Unterlassene Hilfeleistung im Straßenverkehr – Rechtsanwalt David Thieme klärt auf

Laut einer Statistik aus dem Jahr 2015 des Bußgeldkatalogs kommt es in Deutschland
alle 13 Sekunden zu einem **Verkehrsunfall**, wobei 15 Prozent der Fälle mit Verletzungen
einhergehen. Es ist nicht immer einfach, sich in einer solchen Situation richtig
zu verhalten. In der **Kanzlei von Rechtsanwalt David Thieme** zeigen wir Ihnen,
welche Konsequenzen ein Fehlverhalten hat und wann der Tatbestand einer unterlassenen
Hilfeleistung vorliegt.

Was versteht man unter unterlassener Hilfeleistung?

Der Straftatbestand der unterlassenen Hilfeleistung ist ein Unterlassungsdelikt 
und in **§ 323c StGB (Strafgesetzbuch)** definiert. Darin ist festgelegt, dass Sie
sich als **Beobachter eines Verkehrsunfalls** oder als **verwickelte Partei in der
Pflicht** befinden, bei etwaigen Verletzungen Hilfe zu leisten. Voraussetzung ist
dabei, dass das Opfer einer erheblichen Gefahr ausgesetzt ist.

Wann entfällt die Verpflichtung zur Hilfeleistung?

Eine **Verpflichtung zur Leistung von Hilfe** kann unter bestimmten Umständen auch
entfallen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn bereits genügend Menschen am Unfallort
sind und sich um die Geschädigten kümmern. Ebenso müssen Sie in den **folgenden 
Fällen** nicht einschreiten:

 * Die körperliche und geistige Tauglichkeit ist nicht gegeben
 * Die Lage ist aussichtslos
 * Sie bringen sich bei der Leistung von Hilfe selbst in erhebliche Gefahr

Es ist zum Beispiel nicht zumutbar, dass Sie Ihr eigenes Leben riskieren, um ein
Unfallopfer aus einem brennenden Auto zu holen. Ebenso ist es unzumutbar, dass ein
Kind oder eine zierliche Frau einen hochgewachsenen Bodybuilder Huckepack nimmt 
und von der Fahrbahn auf den Gehweg trägt.

Allerdings kann man sich bei einem** Verkehrsunfall** nicht darauf berufen, aus 
bloßer Angst nicht gehandelt zu haben. In diesem Fall hätte man dennoch zumindest
die Polizei verständigen können.

Welche Strafen sind möglich?

Unterlassene Hilfeleistung ist strafbar und gilt nicht als bloße Ordnungswidrigkeit,
sondern als Straftat. Sie wird mit einer **Geldstrafe oder Freiheitsstrafe** von
bis zu einem Jahr bestraft. Die Strafe kann sogar noch höher ausfallen, falls ein
Richter zu dem Urteil kommt, dass ein **„Begehen durch Unterlassen“** erfolgt ist.
In diesem Fall wird nach dem StGB das Delikt gleichwertig mit der autonomen Begehung
einer Straftat gesetzt.

Wie kann ein Anwalt helfen?

Egal, ob Sie als **Geschädigter** oder als **Verursacher** in einem Unglücksfall
verwickelt sind – die Kanzlei David Thieme in Berlin-Schöneberg unterstützt Sie 
mit jahrelanger Erfahrung in Ihrer individuellen Situation. Wir klären gemeinsam
mit Ihnen die genauen Umstände und Konsequenzen und sind **Ihr kompetenter Ansprechpartner**
bei allen Fragen zum Verkehrsrecht, sodass Sie sich immer auf der sicheren Seite
wissen.

**Rechtsanwalt David Thieme** hat sich in seiner Kanzlei mit Sitz in **Berlin-Schöneberg**
im Bezirk **Tempelhof-Schöneberg** auf das **[Verkehrsrecht](https://www.berlin-verkehrsrecht.net/verkehrsrecht/?output_format=md)**
und **[Verkehrsstrafrecht](https://www.berlin-verkehrsrecht.net/verkehrsstrafrecht/?output_format=md)**
spezialisiert. Wer in und um Berlin in einen **[Verkehrsunfall](https://www.berlin-verkehrsrecht.net/verkehrsunfall/?output_format=md)**
verwickelt wurde oder Täter bzw. Opfer im Fall einer **Ordnungswidrigkeit** oder
sogar einer **Verkehrsstraftat** ist, wendet sich direkt an Rechtsanwalt Thieme.
Er weiß, was aus rechtlicher Sicht zu tun ist, verteidigt das Recht seiner Mandanten
und kümmert sich bei Bedarf um die Unfallregulierung. Mandanten aus **Tempelhof-
Schöneberg** sowie den umliegenden Bezirken, wie **Friedrichshain-Kreuzberg**, **
Mitte**, **Neukölln**, **Charlottenburg-Wilmersdorf**, **Steglitz-Zehlendorf** und
deren Ortsteilen Wilmersdorf, Tiergarten, Kreuzberg, Tempelhof, Friedenau, Steglitz,
Schmargendorf, Halensee, Charlottenburg, Moabit, Mitte, Friedrichshain, Alt-Treptow
und Neukölln, schätzen die Kompetenz des Anwalts.

### KONTAKTIEREN SIE UNS!

   Name

   E-Mail

   Telefon

Nachricht

  Mit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung meiner personenbezogenen Daten (Angaben,
Datum und Uhrzeit der Kontaktaufnahme, Referrer-URL, Browsertyp, IP-Adresse) zum
Zweck der Kontaktaufnahme und Werbewirksamkeitsermittlung erkläre ich mich einverstanden.
Weitere Informationen siehe Datenschutzerklärung.

---

### Ihre Vorteile

 * Kompetente Rechtsberatung
 * Schnelle, effiziente Lösungen
 * Vertrauensvolle Betreuung

---

### UNSERE BÜROZEITEN

| Mo. – Fr. | 9:00 – 18:00 Uhr |

**Telefon: [030 - 264 786 020 0](https://www.berlin-verkehrsrecht.net/verkehrsstrafrecht/+49302647860200?output_format=md)**

---

### Hier finden Sie uns

**Rechtsanwalt David ThiemeAnsbacher Str. 5
10787 Berlin

 Hier klicken, um den Inhalt von Google Maps anzuzeigen. 
 Erfahren Sie mehr in 
der [Datenschutzerklärung von Google Maps](https://policies.google.com/privacy?hl=de).

   Inhalt von Google Maps immer anzeigen